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            <cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">corruption</cbc:TendererRequirementTypeCode>
            <cbc:Description languageID="DEU">vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 6, 7, 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)"</cbc:Description>
         </cac:SpecificTendererRequirement>
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            <cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">fraud</cbc:TendererRequirementTypeCode>
            <cbc:Description languageID="DEU">vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 4, 5 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden"</cbc:Description>
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            <cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">crime-org</cbc:TendererRequirementTypeCode>
            <cbc:Description languageID="DEU">vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)"</cbc:Description>
         </cac:SpecificTendererRequirement>
         <cac:SpecificTendererRequirement>
            <cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">terr-offence</cbc:TendererRequirementTypeCode>
            <cbc:Description languageID="DEU">vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland)"</cbc:Description>
         </cac:SpecificTendererRequirement>
         <cac:SpecificTendererRequirement>
            <cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">susp-act</cbc:TendererRequirementTypeCode>
            <cbc:Description languageID="DEU">vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat"</cbc:Description>
         </cac:SpecificTendererRequirement>
         <cac:SpecificTendererRequirement>
            <cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">finan-laund</cbc:TendererRequirementTypeCode>
            <cbc:Description languageID="DEU">vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 2, 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche)"</cbc:Description>
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         <cac:SpecificTendererRequirement>
            <cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">liq-admin</cbc:TendererRequirementTypeCode>
            <cbc:Description languageID="DEU">vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat"</cbc:Description>
         </cac:SpecificTendererRequirement>
         <cac:SpecificTendererRequirement>
            <cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">partic-confl</cbc:TendererRequirementTypeCode>
            <cbc:Description languageID="DEU">vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat"</cbc:Description>
         </cac:SpecificTendererRequirement>
         <cac:SpecificTendererRequirement>
            <cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">sanction</cbc:TendererRequirementTypeCode>
            <cbc:Description languageID="DEU">vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat"</cbc:Description>
         </cac:SpecificTendererRequirement>
         <cac:SpecificTendererRequirement>
            <cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">human-traffic</cbc:TendererRequirementTypeCode>
            <cbc:Description languageID="DEU">vgl. § 123 Abs. 1 Nr. 10 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: (...) 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung)."</cbc:Description>
         </cac:SpecificTendererRequirement>
         <cac:SpecificTendererRequirement>
            <cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">bankr-nat</cbc:TendererRequirementTypeCode>
            <cbc:Description languageID="DEU">vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat"</cbc:Description>
         </cac:SpecificTendererRequirement>
         <cac:SpecificTendererRequirement>
            <cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">nati-ground</cbc:TendererRequirementTypeCode>
            <cbc:Description languageID="DEU">vgl. § 123 Abs. 2 GWB: "§ 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt."</cbc:Description>
         </cac:SpecificTendererRequirement>
         <cac:SpecificTendererRequirement>
            <cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">prof-misconduct</cbc:TendererRequirementTypeCode>
            <cbc:Description languageID="DEU">vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden"</cbc:Description>
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            <cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">misrepresent</cbc:TendererRequirementTypeCode>
            <cbc:Description languageID="DEU">vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 8, 9 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, 9. das Unternehmen 

a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, 

b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder 

c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln."</cbc:Description>
         </cac:SpecificTendererRequirement>
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            <cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">labour-law</cbc:TendererRequirementTypeCode>
            <cbc:Description languageID="DEU">vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat"</cbc:Description>
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            <cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">socsec-law</cbc:TendererRequirementTypeCode>
            <cbc:Description languageID="DEU">vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat"</cbc:Description>
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            <cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">envir-law</cbc:TendererRequirementTypeCode>
            <cbc:Description languageID="DEU">vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat"</cbc:Description>
         </cac:SpecificTendererRequirement>
         <cac:SpecificTendererRequirement>
            <cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">socsec-pay</cbc:TendererRequirementTypeCode>
            <cbc:Description languageID="DEU">vgl. § 123 Abs. 4 S. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können."</cbc:Description>
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            <cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">tax-pay</cbc:TendererRequirementTypeCode>
            <cbc:Description languageID="DEU">vgl. § 123 Abs. 4 S. 1 GWB: "Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können."</cbc:Description>
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         <cac:SpecificTendererRequirement>
            <cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">distorsion</cbc:TendererRequirementTypeCode>
            <cbc:Description languageID="DEU">vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken"</cbc:Description>
         </cac:SpecificTendererRequirement>
         <cac:SpecificTendererRequirement>
            <cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">prep-confl</cbc:TendererRequirementTypeCode>
            <cbc:Description languageID="DEU">vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 6 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann"</cbc:Description>
         </cac:SpecificTendererRequirement>
         <cac:SpecificTendererRequirement>
            <cbc:TendererRequirementTypeCode listName="exclusion-ground">insolvency</cbc:TendererRequirementTypeCode>
            <cbc:Description languageID="DEU">vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 2 GWB: "Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn (...) 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat"</cbc:Description>
         </cac:SpecificTendererRequirement>
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      <cbc:ID>272/26</cbc:ID>
      <cbc:Name languageID="DEU">Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen- Anhalt / Modernisierung der Überbetrieblichen Ausbildungsstätte Sachsen-Anhalt in Iden – Verkehrssicherung</cbc:Name>
      <cbc:Description languageID="DEU">Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen- Anhalt / Modernisierung der Überbetrieblichen Ausbildungsstätte Sachsen-Anhalt in Iden – Verkehrssicherung</cbc:Description>
      <cbc:ProcurementTypeCode listName="contract-nature">services</cbc:ProcurementTypeCode>
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         <cbc:ItemClassificationCode listName="cpv">63712700</cbc:ItemClassificationCode>
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         <cbc:ItemClassificationCode listName="cpv">63712700</cbc:ItemClassificationCode>
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         <cbc:ItemClassificationCode listName="cpv">34996100</cbc:ItemClassificationCode>
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         <cbc:ItemClassificationCode listName="cpv">34996000</cbc:ItemClassificationCode>
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                        <cbc:Description languageID="DEU">Angaben zu seiner/ihrer Identität und Existenz
Der Bieter, die Mitglieder der Bietergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber und der/die Unterauftragnehmer muss/müssen Angaben zu seiner/ihrer Identität und Existenz machen. Gefordert sind die folgenden Angaben: Name, Anschrift, Ansprechpartner nebst Kontaktdaten, Niederlassungen, Unternehmensgröße, Rechtsform, Gewerbeanmeldung, Handelsregistereintragung, Berufsregistereintragung, Kammermitgliedschaften.	Dies ist nachzuweisen durch Eigenerklärungen, wobei sich der AG u. a. die Anforderungen von Auszügen aus dem Handelsregister vorbehält.	Die Eigenerklärung/en ist/sind mit dem Angebot einzureichen für den Bieter, für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und für den/die Eignungsleihgeber. Für den/die Unterauftragnehmer ist sie erst auf gesonderte Anforderung des AG einzureichen, außer der Unterauftragnehmer ist zugleich Eignungsleihgeber; in diesem Fall ist die Erklärung mit dem Angebot und nicht erst auf Anforderung einzureichen.</cbc:Description>
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                        <cbc:TendererRequirementTypeCode listName="selection-criterion">slc-stand-other</cbc:TendererRequirementTypeCode>
                        <cbc:Description languageID="DEU">Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB
Der Bieter, die Mitglieder der Bietergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber und der/die Unterauftragnehmer dürfen keine Ausschlussgründe verwirklichen, insbesondere nicht nach §§ 123, 124 GWB. Sollten sie Ausschlussgründe verwirklichen, haben sie hierzu nähere Angaben zu machen und ggf. eine Selbstreinigung nachzuweisen.	Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen, wobei sich der AG u. a. die Anforderungen von Registerauszügen etc. vorbehält.	Die Eigenerklärung/en ist/sind mit dem Angebot einzureichen für den Bieter, für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und für den/die Eignungsleihgeber. Für den/die Unterauftragnehmer ist sie erst auf gesonderte Anforderung des AG einzureichen, außer der Unterauftragnehmer ist zugleich Eignungsleihgeber; in diesem Fall ist die Erklärung mit dem Angebot und nicht erst auf Anforderung einzureichen.

Verschwiegenheitspflicht
Der Bieter, die Mitglieder der Bietergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber und der/die Unterauftragnehmer müssen alle ihm/ihnen seitens des Auftraggebers mündlich, schriftlich oder elektronisch zur Verfügung gestellten, nicht allgemein zugänglichen Daten vertraulich behandeln (Verschwiegenheitspflicht) und dürfen sie nur zur Durchführung dieses Vergabeverfahrens sowie des sich ggf. anschließenden Auftrags und/oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten zu verarbeiten.	Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen, wobei sich der AG vorbehält, Nachweise zu den Datensicherheitsmaßnahmen zu verlangen.	Die Eigenerklärung/en ist/sind mit dem Angebot einzureichen für den Bieter, für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und für den/die Eignungsleihgeber. Für den/die Unterauftragnehmer ist sie erst auf gesonderte Anforderung des AG einzureichen, außer der Unterauftragnehmer ist zugleich Eignungsleihgeber; in diesem Fall ist die Erklärung mit dem Angebot und nicht erst auf Anforderung einzureichen.

„Russland-Erklärung“
Der Bieter, die Mitglieder der Bietergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber und der/die Unterauftragnehmer dürfen nicht von Artikel 5k Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 betroffen sein („Russland-Erklärung“).	Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen.	Die Eigenerklärung/en ist/sind mit dem Angebot einzureichen für den Bieter, für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und für den/die Eignungsleihgeber. Für den/die Unterauftragnehmer ist sie erst auf gesonderte Anforderung des AG einzureichen, außer der Unterauftragnehmer ist zugleich Eignungsleihgeber; in diesem Fall ist die Erklärung mit dem Angebot und nicht erst auf Anforderung einzureichen.

Eigenerklärungen nach Landesrecht
Der Bewerber, die Mitglieder der Bewerbergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber und der/die Unterauftragnehmer müssen die folgenden Dokumente unterschrieben mit dem Angebot einreichen:
	D.3_Eigenerklaerung_Tariftreue_Mindeststundenentgelt
	D.4_Eigenerklaerung_zum_Nachunternehmereinsatz.	Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen.	Die Eigenerklärung/en ist/sind mit dem Angebot einzureichen für den Bieter, für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und für den/die Eignungsleihgeber. Für den/die Unterauftragnehmer ist sie erst auf gesonderte Anforderung des AG einzureichen, außer der Unterauftragnehmer ist zugleich Eignungsleihgeber; in diesem Fall ist die Erklärung mit dem Angebot und nicht erst auf Anforderung einzureichen.

Belehrung gemäß Verpflichtungsgesetz
Der Bieter, die Mitglieder der Bietergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber und der/die Unterauftragnehmer müssen die für den Auftrag eingesetzten Mitarbeiter verpflichten, an der Belehrung gemäß Verpflichtungsgesetz mitzuwirken.	Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen.	Die Eigenerklärung/en ist/sind mit dem Angebot einzureichen für den Bieter, für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft und für den/die Eignungsleihgeber. Für den/die Unterauftragnehmer ist sie erst auf gesonderte Anforderung des AG einzureichen, außer der Unterauftragnehmer ist zugleich Eignungsleihgeber; in diesem Fall ist die Erklärung mit dem Angebot und nicht erst auf Anforderung einzureichen.</cbc:Description>
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                        <cbc:TendererRequirementTypeCode listName="selection-criterion">slc-abil-subc</cbc:TendererRequirementTypeCode>
                        <cbc:Description languageID="DEU">Mitglieder und Leistungsteile der Bietergemeinschaft
Falls das Angebot von einer Bietergemeinschaft abgegeben wird, müssen alle Mitglieder der Bietergemeinschaft die jeweils anderen Mitglieder der Bietergemeinschaft benennen und mitteilen, welche Leistungsteile sie im Rahmen der Bietergemeinschaft voraussichtlich erbringen werden.	Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen.	Die Eigenerklärung/en ist/sind mit dem Angebot einzureichen für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft.

Leistungen der Unterauftragnehmer
Falls der Einsatz von Unterauftragnehmern vorgesehen ist, muss der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft die Leistungen benennen, die er bzw. sie voraussichtlich an Unterauftragnehmer zu vergeben beabsichtigt.	Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen.	Die Eigenerklärung/en ist/sind mit dem Angebot einzureichen für jedes Mitglied der Bietergemeinschaft.

Leistungen der Eignungsleihgeber
Falls eine Eignungsleihe vorgesehen ist, muss der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft angeben, wofür und in welchem Umfang dies vorgesehen ist, und der Unterauftragnehmer, der seine Eignung verleiht, bzw. der Eignungsleihgeber, ob und ggf. welchen Leistungsteil er übernimmt, welche Kapazitäten er verleiht, dass er die Kapazitäten tatsächlich zur Verfügung stellt, dass er – bei Leihe der beruflichen Leistungsfähigkeit – den betreffenden Leistungsteil auch selbst erbringt, und dass er – bei Leihe der wirtschaftlich-finanziellen Leistungsfähigkeit – die gesamtschuldnerische Haftung übernimmt.	Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen.	Die Eigenerklärung ist mit dem Angebot einzureichen für den Bieter bzw. die Bietergemeinschaft sowie für den/die Unterauftragnehmer, der seine Eignung verleiht/verleihen, bzw. den Eignungsleihgeber.</cbc:Description>
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                        <cbc:Description languageID="DEU">Versicherungsnachweis gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VgV
Der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft und der/die Eignungsleihgeber (falls er die Eignung in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht verleiht) muss/müssen das Bestehen einer Haftpflichtversicherung ab Leistungsbeginn bei einem in der EU zugelassenen Versicherungsunternehmen mit folgender Deckung nachweisen: Personenschäden mindestens 3.000.000 €, Sachschäden mindestens 1.000.000 €, Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind, mindestens 1.000.000 €. Als versicherte Risiken müssen alle wesentlichen Tätigkeiten umfasst sein, die der Auftragnehmer nach dem ausgeschriebenen Vertrag erbringt.	Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen, wobei sich der AG u. a. die Anforderungen der Versicherungspolice oder einer Versicherungsbestätigung.	Die Eigenerklärung ist mit dem Angebot einzureichen für den Bieter bzw. die Bietergemeinschaft sowie für den/die Unterauftragnehmer, der seine Eignung in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht verleiht/verleihen, bzw. den Eignungsleihgeber in wirtschaftlich-finanzieller Hinsicht.</cbc:Description>
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                        <cbc:Description languageID="DEU">Referenzen – § 46 Absatz 3 Nr. 1 VgV
Der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber (falls er die Eignung in technisch-beruflicher Hinsicht verleiht/verleihen) und der/die Unterauftragnehmer (soweit er/sie den betreffenden Leistungsteil selbst erbringt/erbringen) muss/müssen mindestens drei vergleichbare Referenzaufträge aus den letzten fünf Jahren, gerechnet ab dem Tag der Absendung der EU-weiten Veröffentlichung, nachweisen.
Die drei vergleichbare Referenzaufträge haben jeweils die folgenden Mindestanforderungen zu erfüllen:
	Einrichtung und Betrieb von Verkehrssicherungen an außerörtlichen Straßen, insbesondere Landstraßen, und
	Auftragswert von mindestens 150.000,00 € netto.
Zu diesem Zweck des Nachweises muss der Bieter bzw. müssen die Mitglieder der Bietergemeinschaft bzw. muss der Eignungsleihgeber Angaben zum Referenznehmer (wer hat die vergleichbaren Leistungen erbracht?), zum Referenzgeber (an wen wurden die vergleichbaren Leistungen erbracht?) und zum Referenzinhalt (worin bestanden die vergleichbaren Leistungen?) machen. Im Einzelnen wird verlangt, das Projekt und die erbrachte Leistung dem Inhalt, dem Zeitraum, dem Umfang und dem Wert nach zu beschreiben. 
Vergleichbare Referenzleistungen liegen vor, wenn eigenverantwortlich Verkehrssicherungsmaßnahmen im öffentlichen Straßenraum geplant, eingerichtet, vorgehalten, überwacht, angepasst und wieder abgebaut wurden. Zum Leistungsspektrum zählen insbesondere die Einrichtung und der Betrieb von Verkehrsführungen mit Fahrstreifenreduzierungen, halbseitigen Sperrungen, Einziehungen von Fahrbahnen, Verschwenkungen und Einengungen, einschließlich der hierzu erforderlichen Beschilderung, Baken‑ und Leitkegelanordnungen, etwaiger transportabler Schutzeinrichtungen, provisorischer Markierungen sowie gegebenenfalls mobiler Lichtsignalanlagen oder Warnleitanlagen.
Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen, wobei sich der AG u. a. die Anforderung von Referenzbestätigungen vorbehält.	Die Eigenerklärung ist mit dem Angebot einzureichen für den Bieter bzw. die Bietergemeinschaft, für den/die Eignungsleihgeber (falls er/sie die Eignung in technisch-beruflicher Hinsicht verleiht/verleihen) sowie für den/die Unterauftragnehmer, wenn er/sie zugleich seine Eignung verleiht/verleihen. Für den/die Unterauftragnehmer ist die Eigenerklärung erst auf gesonderte Anforderung des AG einzureichen, soweit er/sie den betreffenden Leistungsteil selbst erbringt/erbringen, außer der Unterauftragnehmer ist zugleich Eignungsleihgeber; in diesem Fall ist die Erklärung mit dem Angebot und nicht erst auf Anforderung einzureichen.</cbc:Description>
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                        <cbc:TendererRequirementTypeCode listName="selection-criterion">slc-abil-staff-qual</cbc:TendererRequirementTypeCode>
                        <cbc:Description languageID="DEU">Technische Fachkräfte: Schulungsnachweis zu RSA 2021 des Projektleiters
Der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber (falls er die Eignung in technisch-beruflicher Hinsicht verleiht/verleihen) und der/die Unterauftragnehmer (soweit er/sie den betreffenden Leistungsteil selbst erbringt/erbringen) muss/müssen mindestens technische Fachkräfte und technische Stellen nachweisen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, unabhängig davon, ob diese dem Unternehmen angehören oder nicht, und welche die folgenden Anforderungen erfüllen:
Der Projektleiter hat einen Nachweis darüber zu erbringen, dass er über besondere Kenntnisse im Zusammenhang mit der Richtlinie zur verkehrsrechtlichen Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 2021) verfügt. Der Nachweis kann in Form von Schulungsnachweisen (z. B. Zertifikat oder Teilnahmebestätigung) erbracht werden.	Der Nachweis erfolgt durch Einreichung des Schulungsnachweises (z. B. als Scan) mit dem Angebot.	Die Eigenerklärung ist mit dem Angebot einzureichen für den Bieter bzw. die Bietergemeinschaft, für den/die Eignungsleihgeber (falls er/sie die Eignung in technisch-beruflicher Hinsicht verleiht/verleihen) sowie für den/die Unterauftragnehmer, wenn er/sie zugleich seine Eignung verleiht/verleihen. Für den/die Unterauftragnehmer ist die Eigenerklärung erst auf gesonderte Anforderung des AG einzureichen, soweit er/sie den betreffenden Leistungsteil selbst erbringt/erbringen, außer der Unterauftragnehmer ist zugleich Eignungsleihgeber; in diesem Fall ist die Erklärung mit dem Angebot und nicht erst auf Anforderung einzureichen.</cbc:Description>
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                        <cbc:TendererRequirementTypeCode listName="selection-criterion">slc-abil-mgmt-qual</cbc:TendererRequirementTypeCode>
                        <cbc:Description languageID="DEU">Lieferkettenmanagement und Lieferkettenüberwachungssystem
Der Bieter bzw. die Bietergemeinschaft, der/die Eignungsleihgeber (falls er die Eignung in technisch-beruflicher Hinsicht verleiht/verleihen) und der/die Unterauftragnehmer (soweit er/sie den betreffenden Leistungsteil selbst erbringt/erbringen) muss/müssen mindestens ein Lieferkettenmanagement und Lieferkettenüberwachungssystem, das dem Unternehmen zur Vertragserfüllung zur Verfügung steht, nachweisen, welche die folgenden Anforderungen erfüllen:     
Der Nachweis erfolgt durch Eigenerklärungen, wobei sich der AG die Anforderung von Drittnachweisen vorbehält.	Die Eigenerklärung ist mit dem Angebot einzureichen für den Bieter bzw. die Bietergemeinschaft, für den/die Eignungsleihgeber (falls er/sie die Eignung in technisch-beruflicher Hinsicht verleiht/verleihen) sowie für den/die Unterauftragnehmer, wenn er/sie zugleich seine Eignung verleiht/verleihen. Für den/die Unterauftragnehmer ist die Eigenerklärung erst auf gesonderte Anforderung des AG einzureichen, soweit er/sie den betreffenden Leistungsteil selbst erbringt/erbringen, außer der Unterauftragnehmer ist zugleich Eignungsleihgeber; in diesem Fall ist die Erklärung mit dem Angebot und nicht erst auf Anforderung einzureichen.</cbc:Description>
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               <cbc:Description languageID="DEU">Der öffentliche Auftraggeber kann den Bewerber oder Bieter unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärungen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständigen oder zu korrigieren, oder fehlende oder unvollständige leistungsbezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen, gem. § 16a EU Abs. 1 VOB/A.Fehlende Preisangaben dürfen nicht nachgefordert werden, gem. § 16a EU Abs. 2 S. 1 VOB/A.</cbc:Description>
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            <cbc:ExecutionRequirementCode listName="conditions">performance</cbc:ExecutionRequirementCode>
            <cbc:Description languageID="DEU">Da eine monatsweise Angabe der Laufzeit nicht möglich war, werden hiermit die Vorgaben zu den Ausführungsfristen festgelegt:

Ausführungsbeginn: September 2026
Ausführungsende: Dezember 2031.</cbc:Description>
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         <cac:ContractExecutionRequirement>
            <cbc:ExecutionRequirementCode listName="einvoicing">allowed</cbc:ExecutionRequirementCode>
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                  <cbc:Name languageID="DEU">Preis</cbc:Name>
                  <cbc:Description languageID="DEU">Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis.
Vorliegend wird das Preis-Leistungs-Verhältnis anhand des niedrigsten Bruttoangebotspreises der Anlage C.1_Leistungsverzeichnis bestimmt.</cbc:Description>
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               <cbc:Description languageID="DEU">Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von zehn Kalendertagen ab Kenntniserlangung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB). Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Sind mehr als 15 Tage vergangen, so ist der Antrag insoweit unzulässig. Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Diese Geltendmachungsfrist verkürzt sich nach Maßgabe von § 135 Abs. 2 S. 2 GWB auf 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Das Zuschlagsverbot nach § 169 Abs. 1 GWB entfällt unter den Voraussetzungen des § 169 Abs. 4 S. 1 GWB; Unternehmen haben die Reaktionsmöglichkeit nach § 169 Abs. 4 S. 2 GWB (§ 169 Abs. 4 S. 1-3 GWB). </cbc:Description>
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         <cbc:ID>LOT-0001</cbc:ID>
         <cbc:Name languageID="DEU">Modernisierung der Überbetrieblichen Ausbildungsstätte der Landesanstalt für Landwirtschaft
und Gartenbau Sachsen-Anhalt in Iden – Verkehrssicherungsleistungen</cbc:Name>
         <cbc:Description languageID="DEU">Das Land Sachsen- Anhalt möchte für die LLG Iden (Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau
Sachsen- Anhalt) die Überbetriebliche Ausbildungsstätte (im Folgenden „ÜBS“) modernisieren, um eine an-
erkannte überbetriebliche Ausbildungsstätte mit Strahlkraft über die Landesgrenzen des Landes Sachsen-
Anhalt hinaus mit Vorbildfunktion für die gesamte Landwirtschaft aufzubauen. Der Bereich der Milchvieh-
und Rinderhaltung soll neu errichtet und damit der Grundstock für eine moderne und zukunftsorientierte
Milchviehhaltung gelegt werden. Kernstück der Stall- Anlage ist der technologische Prozess der Milchge-
winnung und die hierin eingebundene Melktechnologie. Hier werden das automatische und das konventio-
nelle Melken gelehrt. Vermittelt werden in weiteren Bereichen die Tierbehandlung, Tierbeurteilung, Klauen-
pflege, der Umgang mit Special-Needs-Kühen sowie die Fütterung in Theorie und Praxis. Die maximale
Gruppenstärke der Ausbildungskurse beträgt 12 Azubis und 1 bis 2 Ausbilder.
Die technischen Anlagen sollen tiergerecht, langlebig und servicefreundlich sein. Die Arbeitssicherheit
spielt bei der Praxisausbildung in der Vorbildfunktion eine große Rolle.
Emissionsarme Stallböden entsprechend dem Stand der Technik als Umwelt- und Klimaschutz- Leistung
sind vorgesehen.</cbc:Description>
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         <cbc:Note languageID="DEU">#Besonders auch geeignet für:selbst#</cbc:Note>
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