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            <cbc:Name languageID="DEU">Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e.V. | IMWS vertreten durch: Fraunhofer-Institut für Mikrostruktur von Werkstoffen und Systemen IMWS</cbc:Name>
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      <cbc:Name languageID="DEU">LED-Sonnensimulator für einen PEC-Reaktor Versuchsaufbau</cbc:Name>
      <cbc:Description languageID="DEU">Im Rahmen eines Projekts soll am Fraunhofer-Center für Silizium-Photovoltaik Halle (Saale) ein LED-Sonnensimulator mit speziellen Beleuchtungseigenschaften zum Testen von PEC-Reaktoren beschafft werden, wobei vorgesehen ist, diese Lichtquelle in einen Versuchsaufbau mit vorgegebenen technischen Randbedingungen zu integrieren.</cbc:Description>
      <cbc:Note languageID="DEU">Zusätzliche Informationen: Die Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht
ausgeschlossen.
Zusätzliche Informationen: Beim Fehlen von Angaben und/oder Unterlagen kann die
Vergabestelle von der Möglichkeit zur Nachforderung gemäß §56 VgV Gebrauch machen.
Macht die Vergabestelle davon Gebrauch und der Bieter hat nach Ablauf der für die
Nachforderung gesetzten Frist die geforderten Angaben und/oder Unterlagen nicht
vorgelegt, wird das Angebot vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag
oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen,
dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor
Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134
Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden
(etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber oder Bieter gemäß § 160 Absatz 3 Nummer
1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen),
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (etwaige Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160
Absatz 3 Nummer 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen),
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge
nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §
135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.</cbc:Note>
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         <cbc:Description languageID="DEU">Fraunhofer-Institut für Mikrostruktur von Werkstoffen und Systemen IMWS
Otto-Eißfeldt-Straße 12
Labor 0.08</cbc:Description>
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            <cbc:Note languageID="DEU">Abschlags- und Schlusszahlungen im Rahmen der Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen Teil B (VOL/B)
Beachten Sie, dass
Sie bei Teilnahme an diesem Verfahren die AEB, NHS sowie
Zahlungsbedingungen der FhG (beigefügt) anerkennen und verzichten auf
anderslautende Klauseln in Ihren Angebotsunterlagen.</cbc:Note>
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                  <cbc:Description languageID="DEU">Preis 60%
Lieferung 30%
Nachhaltigkeit 10%</cbc:Description>
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         <cbc:Note languageID="DEU">Zusätzliche Informationen: Die Nachforderung von Erklärungen, Unterlagen und Nachweisen ist nicht
ausgeschlossen.
Zusätzliche Informationen: Beim Fehlen von Angaben und/oder Unterlagen kann die
Vergabestelle von der Möglichkeit zur Nachforderung gemäß §56 VgV Gebrauch machen.
Macht die Vergabestelle davon Gebrauch und der Bieter hat nach Ablauf der für die
Nachforderung gesetzten Frist die geforderten Angaben und/oder Unterlagen nicht
vorgelegt, wird das Angebot vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Überprüfungsstelle: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: Vergabekammern des Bundes
Informationen über die Überprüfungsfristen: § 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag
oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen,
dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein
Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor
Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht
innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134
Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden
(etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber oder Bieter gemäß § 160 Absatz 3 Nummer
1 GWB innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnisnahme rügen),
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind,
nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (etwaige Verstöße gegen
Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160
Absatz 3 Nummer 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen),
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge
nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §
135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.</cbc:Note>
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