<PriorInformationNotice xmlns="urn:oasis:names:specification:ubl:schema:xsd:PriorInformationNotice-2" xmlns:cac="urn:oasis:names:specification:ubl:schema:xsd:CommonAggregateComponents-2" xmlns:cbc="urn:oasis:names:specification:ubl:schema:xsd:CommonBasicComponents-2" xmlns:defext="german-eforms-extension" xmlns:efac="http://data.europa.eu/p27/eforms-ubl-extension-aggregate-components/1" xmlns:efbc="http://data.europa.eu/p27/eforms-ubl-extension-basic-components/1" xmlns:efext="http://data.europa.eu/p27/eforms-ubl-extensions/1" xmlns:ext="urn:oasis:names:specification:ubl:schema:xsd:CommonExtensionComponents-2"><ext:UBLExtensions><ext:UBLExtension><ext:ExtensionContent><efext:EformsExtension><efac:Changes><efbc:ChangedNoticeIdentifier schemeName="notice-id-ref">f9a1cbbf-b367-4e2d-950b-26adff58c357-01</efbc:ChangedNoticeIdentifier><efac:ChangeReason><cbc:ReasonCode listName="change-corrig-justification">update-add</cbc:ReasonCode><efbc:ReasonDescription languageID="DEU">Unter Ziff. 2.1.4 wurde der Link zum ergänzenden Dokument, auf das diese Vorabbekanntmachung verweist, korrigiert.</efbc:ReasonDescription></efac:ChangeReason></efac:Changes><efac:NoticeSubType><cbc:SubTypeCode listName="notice-subtype">T01</cbc:SubTypeCode></efac:NoticeSubType><efac:Organizations><efac:Organization><efac:Company><cbc:WebsiteURI>https://www.landkreis-ludwigsburg.de/verkehr-sicherheit-ordnung/bus-bahn/</cbc:WebsiteURI><cac:PartyIdentification><cbc:ID schemeName="organization">ORG-0000</cbc:ID></cac:PartyIdentification><cac:PartyName><cbc:Name languageID="DEU">Landkreis Ludwigsburg</cbc:Name></cac:PartyName><cac:PostalAddress><cbc:StreetName>Hindenburgstraße 40</cbc:StreetName><cbc:Department>Verkehr, Geschäftsteil ÖPNV</cbc:Department><cbc:CityName>Ludwigsburg</cbc:CityName><cbc:PostalZone>71638</cbc:PostalZone><cbc:CountrySubentityCode listName="nuts-lvl3">DE115</cbc:CountrySubentityCode><cac:Country><cbc:IdentificationCode listName="country">DEU</cbc:IdentificationCode></cac:Country></cac:PostalAddress><cac:PartyLegalEntity><cbc:CompanyID>DE 146 128 122</cbc:CompanyID></cac:PartyLegalEntity><cac:Contact><cbc:Name>Axel Meier</cbc:Name><cbc:Telephone>+49 714114459932</cbc:Telephone><cbc:ElectronicMail>veragbe.oepnv@landkreis-ludwigsburg.de</cbc:ElectronicMail></cac:Contact></efac:Company></efac:Organization></efac:Organizations></efext:EformsExtension></ext:ExtensionContent></ext:UBLExtension></ext:UBLExtensions><cbc:UBLVersionID>2.3</cbc:UBLVersionID><cbc:CustomizationID>eforms-de-2.1</cbc:CustomizationID><cbc:ProfileID>eforms-sdk-1.14</cbc:ProfileID><cbc:ID schemeName="notice-id">f47905cf-6979-4545-a673-336b97abe2f7</cbc:ID><cbc:IssueDate>2026-04-21+02:00</cbc:IssueDate><cbc:IssueTime>08:34:37.398778705+02:00</cbc:IssueTime><cbc:VersionID>01</cbc:VersionID><cbc:RequestedPublicationDate>2026-04-21+02:00</cbc:RequestedPublicationDate><cbc:RegulatoryDomain>32007R1370</cbc:RegulatoryDomain><cbc:NoticeTypeCode listName="planning">pin-tran</cbc:NoticeTypeCode><cbc:NoticeLanguageCode listName="eu-official-language">DEU</cbc:NoticeLanguageCode><cac:ContractingParty><cac:ContractingPartyType><cbc:PartyTypeCode listName="buyer-legal-type">kommun-beh</cbc:PartyTypeCode></cac:ContractingPartyType><cac:ContractingPartyType><cbc:PartyTypeCode listName="buyer-contracting-type">cont-ent</cbc:PartyTypeCode></cac:ContractingPartyType><cac:ContractingActivity><cbc:ActivityTypeCode listName="authority-activity">gen-pub</cbc:ActivityTypeCode></cac:ContractingActivity><cac:Party><cac:PartyIdentification><cbc:ID schemeName="organization">ORG-0000</cbc:ID></cac:PartyIdentification></cac:Party></cac:ContractingParty><cac:TenderingProcess><cbc:ProcedureCode listName="procurement-procedure-type">comp-tend</cbc:ProcedureCode></cac:TenderingProcess><cac:ProcurementProject><cbc:Name languageID="DEU">Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Ludwigsburg; Linienbündel LB06 „Marbach“ Los 2 im offenen Verfahren</cbc:Name><cbc:Description languageID="DEU">Vgl. Abschnitt 2.1.4. und 5.1.</cbc:Description><cbc:ProcurementTypeCode listName="contract-nature">services</cbc:ProcurementTypeCode><cbc:Note languageID="DEU">A) Der Landkreis Ludwigsburg beabsichtigt im Wege eines offenen Verfahrens nach VgV einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über die Verkehrsleistung des Linienbündels LB06 „Marbach“ Los 2 zu vergeben. Soweit unter Abschnitt 2.1. als Verfahrensart „Wettbewerbliche Vergabeverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007)“ angegeben wurde, ist das nur erfolgt, weil das offene Verfahren nach VgV nicht ausgewählt werden konnte.
B) Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S. 2 PBefG: Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen (Ausschlussfrist). Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt 5.1) ausgelöst. Eigenwirtschaftliche Anträge müssen die in dieser Vorinformation genannten Vorgaben erfüllen. Andernfalls ist die Genehmigung zu versagen (§ 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG). Der Betrieb der oben genannten Linie ist zu dem in Abschnitt 5.1.3. genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegendem Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Der Landkreis geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Vorinformation möglich ist. Aus Sicht des Landkreises bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre.

C) Vergabe als Gesamtleistung Die Verkehrsleistungen sollen als eine Gesamtleistung vergeben werden (§ 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG i.V.m. § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG). Dies gilt auch für eigenwirtschaftliche Anträge. 
D) Anforderungen an die Verkehrsdienste: Mit dem beabsichtigten ÖDLA werden Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt (§ 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG). Diese mit dem ÖDLA verbundenen Anforderungen sind in dem Ergänzenden Dokument des Landkreises (einschließlich Anlagen) zu dieser Vorinformation angegeben, auf das diese Vorabbekanntmachung verweist (abrufbar unter https://www.landkreis-ludwigsburg.de/landratsamt-landkreis/aktuelles/ausschreibungen/ausschreibungen-im-busverkehr/). Die in Bezug genommenen Dokumente sind öffentlich zugänglich (§ 8a Abs. 2 S. 5 PBefG). Die Anforderungen an die Verkehrsdienste umfassen auch, dass bei der Durchführung der Verkehre mit Bussen nicht hinter den Vorgaben des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG) zurückgeblieben werden darf. Vorgabe des Auftraggebers ist, dass in der Fahrzeugklasse M3 mindestens 65% der Fahrzeuge sauber oder emissionsfrei sind. Davon muss die Hälfte emissionsfrei sein (§ 6 Abs. 2 Nr. 1b, Abs. 3 SaubFahrzeugBeschG). Das Ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen i.S.v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. Ausgenommen hiervon sind die Vorgaben zur Einhaltung der Mindestziele nach dem SaubFahrzeugBeschG, welche auf eigenwirtschaftliche Anträge keine Anwendung finden. 
Der Aufgabenträger begrüßt es, wenn die in dieser Vorinformation angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem Ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.
Für eigenwirtschaftliche Antragsteller gilt im Übrigen Folgendes: Aus Sicht des Landkreises ist es wünschenswert, dass mit dem eigenwirtschaftlichen Antrag der Einsatz von sauberen Fahrzeugen zugesichert wird. Das Unternehmen kann auch darüber hinausgehen und den Einsatz von emissionsfreien Fahrzeugen zusichern.   Werden mehrere eigenwirtschaftliche Anträge gestellt, die sich ganz oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesentlichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist die Auswahl des Unternehmers danach vorzunehmen, wer die beste Verkehrsbedienung anbietet (§ 13 Abs. 2b PBefG). Dabei ist wegen § 1a PBefG auch der Einsatz von sauberen und emissionsfreien Fahrzeugen von Bedeutung. Denn im Genehmigungsverfahren sind auch die Ziele des Klimaschutzes und der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen. 
E) Nachprüfungsverfahren: Verstöße gegen Vergaberecht sind gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Wird der Rüge nicht abgeholfen, muss innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, Vergabenachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, (Hausanschrift: Vergabekammer Baden-Württemberg, Kapellenstraße 17, 76131 Karlsruhe; Postanschrift: Vergabekammer Baden-Württemberg, Regierungspräsidium Karlsruhe, 76247 Karlsruhe; Telefon: 0721/926-8730; Telefax: 0721/926-3985; E-Mail: Vergabekammer@rpk.bwl.de) eingereicht werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Anderenfalls tritt Präklusion ein (Unzulässigkeit).
F) Markt- und Bedarfsanalyse, Verhältnismäßigkeit: 
Im Rahmen der Nahverkehrsplanfortschreibung wurden die örtlichen Betreiber zu ihrem Interesse an der Bereitstellung der Dienste im Rahmen eines freien Marktzugangs konsultiert. Ergebnis ist, dass ohne öffentliche Finanzierung kein ausreichendes Verkehrsangebot möglich ist. Betreibern wird innerhalb der Ausschlussfrist von 3 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung die Möglichkeit eingeräumt, den Verkehr kommerziell (eigenwirtschaftlich) anzubieten (vgl. Ziff. 2.1.4 Buchst. B). Die Leistung wird als Gesamtleistung    vergeben; die ausreichende Verkehrsbedienung kann nicht nur über eine Allgemeine Vorschrift finanziert werden, weil das nur den Ausgleich eines Höchsttarifs ermöglichen würde. Eine Allgemeine Vorschrift ist daher zur Finanzierung des erforderlichen Angebotsumfang und der Angebotsqualität ungeeignet, weshalb ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag zu vergeben ist.</cbc:Note><cac:MainCommodityClassification><cbc:ItemClassificationCode listName="cpv">60112000</cbc:ItemClassificationCode></cac:MainCommodityClassification><cac:AdditionalCommodityClassification><cbc:ItemClassificationCode listName="cpv">60100000</cbc:ItemClassificationCode></cac:AdditionalCommodityClassification></cac:ProcurementProject><cac:ProcurementProjectLot><cbc:ID schemeName="Lot">LOT-0000</cbc:ID><cac:TenderingTerms><ext:UBLExtensions><ext:UBLExtension><ext:ExtensionContent><efext:EformsExtension><efac:StrategicProcurement><efbc:ApplicableLegalBasis listName="cvd-scope">true</efbc:ApplicableLegalBasis><efac:StrategicProcurementInformation><efbc:ProcurementCategoryCode listName="cvd-contract-type">pass-tran-serv</efbc:ProcurementCategoryCode></efac:StrategicProcurementInformation></efac:StrategicProcurement></efext:EformsExtension></ext:ExtensionContent></ext:UBLExtension></ext:UBLExtensions><cac:AdditionalInformationParty><cac:PartyIdentification><cbc:ID schemeName="organization">ORG-0000</cbc:ID></cac:PartyIdentification></cac:AdditionalInformationParty></cac:TenderingTerms><cac:ProcurementProject><cbc:Name languageID="DEU">Öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Landkreis Ludwigsburg   im Linienbündel LB06 „Marbach“ Los 2</cbc:Name><cbc:Description languageID="DEU">Beschreibung: 
Der Landkreis beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1, 3 ÖPNVG-BW i.V.m. § 8a PBefG und Art. 2 lit. c) VO (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDLA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG zu vergeben. Die Vergabe erfolgt im Wege des offenen Verfahrens. Gegenstand des beabsichtigten ÖDLA sind die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf den Linien  460, 460A, 461, 463, 465, X46 und N46. Die zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt 5.1.3.) umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt 2.1.4.) beschrieben. In Summe belaufen sich die zu vergebenden Verkehrsdiente nach derzeitigem Planungsstand auf 1.043.936 Nutzwagen-    Kilometer pro Jahr. Es handelt sich dabei um Linienverkehr nach § 42 PBefG, der als Gesamtleistung vergeben wird. Es ist zu beachten, dass die Verkehrsleistungen der Linien 461, 463 und 465 ggf. ganz oder teilweise in einen Linienbedarfsverkehr (§ 44 PBefG) überführt werden können (vgl. Ziffer 1.2.2 des Ergänzenden Dokuments). Das würde sich auch auf die zu fahrenden Nutzwagen-Kilometer pro Jahr auswirken. Ein eigenwirtschaftlicher Antragsteller hat das umzusetzen.  
 
Der Landkreis behält sich vor, die Verkehrsleistungen im Rahmen der erfolgten Vergabe während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags an veränderte Verkehrsbedürfnisse, finanzielle Rahmenbedingungen oder eine Fortschreibung des Nahverkehrsplans anzupassen. Die Modalitäten für die Anpassung des Verkehrsangebots werden im öffentlichen Dienstleistungsauftrag bestimmt. Auch bei eigenwirtschaftlich erbrachten Verkehren besteht die Möglichkeit auf geänderte Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen oder eine Fortschreibung des Nahverkehrsplans in Abstimmung zwischen Aufgabenträger und Genehmigungsbehörde zu reagieren, solange die Verkehrsleistung dadurch nicht wesentlich geändert wird.  
Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt. Das ausschließliche Recht bezieht sich gem. § 8a Abs. 8 PBefG nur auf den Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind und die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen sind. Der Betreiber hat die Anforderungen nach dem Landestariftreue- und Mindestlohngesetz Baden-Württemberg (LTMG) einzuhalten. Es sind insbesondere die einschlägigen und repräsentativen Tarifverträge ((Bz) TV-NBW, WBO) einzuhalten. Der Betreiber sowie seine Nachunternehmen und Verleihunternehmen, soweit diese vor der Erteilung des Auftrags bekannt sind, haben die erforderlichen Verpflichtungserklärungen nach §§ 3 Abs. 3, 4 LTMG vor der Erteilung des Auftrags abzugeben. Der Landkreis kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt 2.1.4. verwiesen.</cbc:Description><cbc:ProcurementTypeCode listName="contract-nature">services</cbc:ProcurementTypeCode><cac:MainCommodityClassification><cbc:ItemClassificationCode listName="cpv">60112000</cbc:ItemClassificationCode></cac:MainCommodityClassification><cac:AdditionalCommodityClassification><cbc:ItemClassificationCode listName="cpv">60100000</cbc:ItemClassificationCode></cac:AdditionalCommodityClassification><cac:RealizedLocation><cac:Address><cbc:CountrySubentityCode listName="nuts-lvl3">DE115</cbc:CountrySubentityCode><cac:Country><cbc:IdentificationCode listName="country">DEU</cbc:IdentificationCode></cac:Country></cac:Address></cac:RealizedLocation><cac:RealizedLocation><cac:Address><cbc:CountrySubentityCode listName="nuts-lvl3">DE118</cbc:CountrySubentityCode><cac:Country><cbc:IdentificationCode listName="country">DEU</cbc:IdentificationCode></cac:Country></cac:Address></cac:RealizedLocation><cac:PlannedPeriod><cbc:StartDate>2028-01-01+01:00</cbc:StartDate><cbc:DurationMeasure unitCode="MONTH">115</cbc:DurationMeasure></cac:PlannedPeriod></cac:ProcurementProject></cac:ProcurementProjectLot></PriorInformationNotice>